Hinweis

Der Verkaufsautomat am Freibad-Parkplatz ist derzeit defekt. Eine Reparatur ist erst nach der Saison möglich.

Bitte nutze den barrierefreien Haupteingang am Hallenbad. Danke für dein Verständnis.

Benutzungsordnung

  1. Zweck der Benutzungsordnung
    Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des 5-Täler-Bades der Stadtwerke Geislingen.

  2. Verbindlichkeit der Benutzungsordnung
    1. Die Benutzungsordnung ist für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit dem Betreten des 5-Täler-Bades bzw. dem Kauf eines Tickets wird diese Benutzungsordnung Vertragsbestandteil. Die Benutzungsordnung hängt sichtbar an der Kasse aus.
    2. Die Mitarbeitenden sowie sonstige Beauftragte der Stadtwerke Geislingen üben das Hausrecht aus. Anweisungen von Mitarbeitenden sowie von sonstigen Beauftragten ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich geringere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
    3. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des 5-Täler-Bades sind aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes, insbesondere § 18, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
    4. Die Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (beispielsweise Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangebote) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Benutzungsordnung bedarf.
    5. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, die Sammlung von Unterschriftslisten sowie die Nutzung des 5-Täler-Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadtwerke Geislingen erlaubt.
  3. Parken
    1. Auf den Parkplätzen des 5-Täler-Bades gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung.
    2. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden.
    3. Die zum Parken vorgesehenen Flächen werden nicht überwacht. Eine Parkgebühr wird daher auch nur für die Nutzung des Parkplatzes und nicht für die Bewachung des Fahrzeuges erhoben.
    4. Bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte haften die Stadtwerke Geislingen nicht. Dies gilt auch für Schäden, die durch Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden.
  4. Öffnungszeiten, Preise
    1. Eintrittskarten können beispielsweise an Verkaufsautomaten oder online erworben werden. Während der Kassenöffnungszeiten ist dies auch an personenbesetzten Kassen möglich. Der Erwerb bestimmter Tarife, insbesondere Jahres-/Saisonkarten, ermäßigter Eintrittskarten und vergleichbarer Angebote, ist ausschließlich an personenbesetzten Kassen möglich. Zur Inanspruchnahme von bestimmten Tarifen oder Services sind entsprechende offizielle Dokumente den Mitarbeitenden auf Verlangen vorzuzeigen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind die Mitarbeitenden berechtigt, den jeweils höheren Eintrittstarif anzusetzen.
    2. Die Öffnungszeiten, der Einlassschluss und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Kasse sowie auf der Homepage des 5-Täler-Bades einsehbar. Der Badebereich des 5-Täler-Bades ist spätestens 15 Minuten vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit (Badeschluss) zu verlassen.
    3. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Dies gilt auch dann, sofern die tatsächliche Benutzungszeit bzw. der Benutzungsumfang dadurch in keinem angemessenen Verhältnis mehr steht.
    4. Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen. Entgelte bzw. Gebühren werden nicht erstattet.
    5. Für verlorene Eintrittskarten/-medien wird kein Ersatz geleistet. Personenbezogene Eintrittskarten/-medien können ggf. bei Vorlage entsprechender Nachweise ersetzt werden. Für den Ersatz kann ein entsprechender Pauschalbetrag durch die Stadtwerke Geislingen erhoben werden. Die Pauschalbeträge werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
    6. Für nicht genutzte Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
    7. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
  5. Zutritt
    1. Der Besuch des 5-Täler-Bades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. Ein barrierefreier Zugang ist ausschließlich während der Öffnungszeiten der personenbesetzten Kassen möglich.
    2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder der Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
    3. Nutzer ohne gültige Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung zahlen eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe wird auch bei Betrug, Betrugsversuch zulasten der Stadtwerke Geislingen sowie bei Manipulation und Manipulationsversuch an deren Anlagen fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch Aushang be- kanntgegeben.
    4. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände

      a) Garderobenschrankschlüssel/-armband
      b) Wertfachschlüssel
      c) Datenträger des Zahlungssystems
      d) Leihwäsche
      e) etc.
      so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, beispielsweise mittels Armbands, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
      Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

    5. Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Begleitung einer volljährigen geeigneten Begleitperson erforderlich. Die Begleitperson darf maximal drei Personen/Kleinkinder gleichzeitig betreuen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (beispielsweise Veranstaltungen, Wasserrutschen) sind möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise vor Ort.
    6. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
    7. Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet:
      a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
      b) die Tiere mit sich führen
      c) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztli-
      chen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden (beispielsweise Schorf) leiden.
    8. Bei Gewitter, Sturm oder besonderen Wetterverhältnissen sind die Stadtwerke Geislingen berechtigt, zum Schutz der Nutzer die Beckenbereiche sowie Freiflächen teilweise oder ganz zu schließen. Ein Anspruch auf vollständige, anteilige Erstattung oder anderweitigen Ersatz des gezahlten Eintritts entsteht daraus nicht.
    9. Jeder Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, sich freiwillig einer eventuellen Kontrolle durch Mitarbeitende oder Beauftragte der Stadtwerke Geislingen zu unterziehen. Dabei ist deren Anweisungen uneingeschränkt Folge zu leisten; widrigenfalls wird der Zutritt untersagt. Die Mitarbeitenden und Beauftragten sind berechtigt, Nutzer daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund des Mitführens oder Konsums von Alkohol/Drogen oder wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Jeder Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden dürfen.
    10. Die Mitarbeitenden und die Beauftragten sind berechtigt, Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder der von ihnen mitgeführten Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Bad zu verweigern. Dasselbe gilt für Nutzer, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Kleidungsstücke und mitge- führten Behältnisse verweigern.
    11. Die Mitarbeitenden und die Beauftragten sind auch berechtigt, derartige Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände des 5-Täler-Bades aufhalten.
  6. Verhaltensregeln
    1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere Störungen der öffentlichen Ordnung, mutwillige Zerstörungen oder Beschmutzungen, ungebührliches Verhalten, Beeinträchtigungen anderer Gäste oder des Badbetriebs, Anwendung verbaler oder körperlicher Gewalt, Beleidigungen, Beschimp- fungen, Missachtungen der Benutzungsordnung und Ähnliches. Zuwiderhandlungen berechtigen die Stadtwerke Geislingen, geeignete Maßnahmen wie Verwarnungen, Badverweis, Erstattung einer Anzeige oder Ähnliches zu ergreifen. Die Stadtwerke Geislingen behalten sich auch das Recht vor, Besucher, deren Verhalten objektiv erwarten lässt, dass sie sich selbst oder andere Personen gefährden oder stören könnten, den Eintritt zu untersagen oder des Bades ohne Ausgleich zu verweisen.
    2. Das Besitzen und Tragen von Waffen, Waffenattrappen oder gefährlichen Gegenständen wie Schusswaffen, scharfen/spitzen Messern, Ketten, Schlagringen, Pfefferspray, Elektroschockern, Werkzeugen, großen Scheren, Drähten, Armbrüsten, Pfeilen und Bogen, Blasrohren, Schleudern, Baseballschlägern, Feu- erwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen sowie jeglicher Art von diskriminieren- den, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Objekten u. a. ist auf dem Gelände des 5-Täler-Bades nicht gestattet.
    3. Das Mitnehmen oder der Betrieb von Drohnen oder jeglicher Art von ferngesteuertem Spielzeug und ferngesteuerten Geräten ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Mitbringen von sogenannten "Hacking-Gadgets“ und ähnlicher Geräte, die z. B. zum unberechtigten Abfangen, Ausspähen oder Bearbeiten von Daten geeignet sind.
    4. Die Einrichtungen des 5-Täler-Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
    5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren oder Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
      Die Stadtwerke Geislingen empfehlen in den Bade- und Nassbereichen das Tragen von Badeschuhen.
    6. Sperrige und übergroße Gegenstände wie Koffer, Bollerwagen und Ähnliche, die nicht durch die Drehsperren passen, dürfen nicht mit in das Freibad genommen werden.
    7. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente/-geräte, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
    8. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Werk-/Betriebsleitung.
    9. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägelschneiden, Haarefärben, Hornhauthobeln und Ähnliches sind nicht erlaubt.
    10. Duschen, Umkleiden oder Toiletten dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Ein Aufenthalt über das notwendige Maß bspw. Dauerduschen ist nicht erlaubt. Die Benutzung von Seife oder anderen Reinigungsmitteln ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet.
    11. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
    12. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Im Bereich der Gastronomie sowie im Becken- und Beckenumgangsbereich und den Sanitäranlagen/Umkleiden dürfen mitgebrachte Speisen nicht verzehrt werden.
    13. Zerbrechliche Behälter (bspw. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
    14. Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Das gilt auch für elektrische Zigaretten, Dampfgeräte und Ähnliches.
    15. Fundsachen sind den Mitarbeitenden der Stadtwerke Geislingen zu übergeben. Dabei sind Angaben zum genauen Fundort und der Fundzeit zu machen. Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
    16. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und/oder Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung.
      Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
    17. Das Betreten von Betriebsräumen und die Bedienung von technischen Anlagen (bspw. Schalttableaus, Beleuchtung, Fenstern etc.) ist nur den Mitarbeitenden oder deren Beauftragten gestattet.
    18. Absperrungen, Zäune und Mauern dürfen nicht beklettert oder überstiegen werden.
    19. Die Benutzung der Spielgeräte auf den Spielplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung der Spielgeräte durch Erwachsene ist untersagt.
  7. Verhaltensregeln für den Badebetrieb
    1. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Dies gilt insbesondere auch für Kleinkinder; diese tragen Badewindeln und fäkaldichte Höschen. Badebekleidung muss aus nicht saugenden Materialien bestehen.
    2. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
    3. Die angebotenen Attraktionen, insbesondere Rutschen, Sprunganlagen und Strömungskanäle, erfordern Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Nutzer. Die Öffnungszeiten der Attraktionen können hierbei von den Öffnungszeiten des jeweiligen Bereiches abweichen. Die Stadtwerke Geislingen sind berechtigt,
      aus Sicherheitsgründen einzelne Nutzer von der Benutzung einzelner Attraktionen auszuschließen, beispielsweise aufgrund von Größe, Körperbau oder körperlicher bzw. geistiger Einschränkung. Ein Ausschluss aus Sicherheitsgründen stellt keine Diskriminierung dar, sondern dient lediglich dem Schutz der Nutzer.
    4. Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch die Mitarbeitenden oder deren Beauftragten genutzt werden.
    5. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett oder die Sprungplattform betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
    6. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Das Tragen/Einbringen von Taucherbrillen oder Wasserspielgeräten ist ebenso wie das Aufstauen von Wasser
      untersagt.
    7. Begleitpersonen haben ihre Aufsichtspflicht sorgfältig wahrzunehmen. Im Bereich der Kinderplanschbecken gilt eine ausdrückliche Aufsichtspflicht der Begleitpersonen.
    8. Nichtschwimmern ist der Zugang zu den Schwimmerbecken untersagt.
    9. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (bspw. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten, etc.) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung der aufsichtsführenden Mitarbeiter oder deren Beauftragten gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
  8. Schul-/Vereinsbetrieb/Kursangebote/Veranstaltungen
    1. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote, Veranstaltungen und für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen, Öffnungszeiten und Preise festgelegt werden.
    2. Die Zulassung von Vereinen, Schulen und anderen geschlossenen Gruppen wird gesondert geregelt und muss vorher von den Stadtwerken Geislingen genehmigt werden. Hierunter fallen auch Schwimmkurse von privaten und gewerblichen Anbietern. Die Badezeiten hierfür werden von den Stadtwerken Geislingen im Einvernehmen mit Schulen und Vereinen, auch außerhalb des öffentlichen Badebetriebs festgelegt.
    3. Beim Schul- und Vereinsbetrieb bzw. bei Veranstaltungen sind die jeweiligen Lehrkräfte bzw. Vereins-/Übungsleiter für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich. Sie haben die Anordnungen der Aufsichtskräfte für ihren Verantwortungsbereich durchzusetzen. Bei Benutzung außerhalb der öffentlichen Betriebszeit ist die Lehrkraft bzw. die Übungsleitung eigenverantwortlich tätig.
    4. Schulklassen und geschlossene Gruppen sollen in der Regel die Sammelumkleiden benutzen. Ausnahmen sind mit den Aufsichtskräften abzusprechen.
  9. Haftung
    1. Die Stadtwerke Geislingen haften bei Sachschäden nicht für leichtes Verschulden. Dies gilt ebenfalls für Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden oder Beauftragten. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer
      Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleidet.
    2. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das 5-Täler-Bad zu nehmen. Von Seiten des 5-Täler-Bades werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haften die
      Stadtwerke Geislingen nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
    3. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadtwerke Geislingen in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es
      liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschranks und/oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
    4. Bei schuldhaftem Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden Pauschalbeträge erhoben bzw. in Rechnung gestellt. Die Pauschalbeträge werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
      Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
  10. Schlussbestimmung
    1. Die Stadtwerke Geislingen sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
    2. Sollte eine Bestimmung dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  11. Inkrafttreten
    Die vorstehende Benutzungsordnung gilt ab dem 01.08.2026.